Regelwerk CR
31.20 Weltrekorde in Gehwettbewerben auf der Straße
31.20.1 Die Strecke muss von einem WA/AIMS A- oder B-Vermesser vermessen sein, der sicherzustellen hat, dass der entsprechende Vermessungsnachweis und alle anderen nach dieser Regel notwendigen Informationen auf Nachfrage der WA zur Verfügung gestellt werden.
31.20.2 Der Rundkurs mit einem möglichen Start und Ziel in einer Leichtathletikanlage darf nicht kürzer als 1 km und nicht länger als 2 km sein.
31.20.4 Die Strecke muss, so spät wie möglich vor dem Wettbewerb, am Wettbewerbstag oder so bald wie möglich nach dem Wettbewerb, durch einen anderen A-Vermesser, als jenem, der die ursprüngliche Vermessung vorgenommen hat, nachgeprüft (d.h. neu vermessen) werden.
Anmerkung: Wenn die Strecke ursprünglich von wenigstens 2 A-Vermessern oder einem A- und einem B-Vermesser vermessen wurde, ist keine Nachprüfung (Nachmessung) nach Regel CR 31.20.4 erforderlich.
31.21 Weltrekorde in Straßenläufen
31.21.1 Die Strecke muss von einem WA/AIMS A- oder B-Vermesser vermessen sein, der sicherzustellen hat, dass der entsprechende Vermessungsnachweis und alle anderen nach dieser Regel notwendigen Informationen auf Nachfrage von WA zur Verfügung gestellt werden.
31.21.4 Der Straßenstreckenvermesser, der die Strecke ursprünglich vermessen hat, oder ein hinreichend qualifizierter und vom Vermesser (nach Rücksprache mit der zuständigen Organisation) bestimmter Offizieller, der im Besitz der vollständigen Messdaten und Pläne ist, muss vor dem Wettbewerb bestätigen, dass auf der vom Vermesser vermessenen und dokumentierten Strecke gelaufen wird. Er soll dann durch Mitfahrt im Führungsfahrzeug während des Wettbewerbs oder anderweitig bestätigen, dass auf dieser Strecke gelaufen worden ist.
31.21.5 Die Strecke muss, so spät wie möglich vor dem Wettbewerb, am Wettbewerbstag oder so bald wie möglich nach dem Wettbewerb, durch einen anderen A-Vermesser, als jenem, der die ursprüngliche Vermessung vorgenommen haben, nachgeprüft (d.h. neu vermessen) werden.
Anmerkung: Wenn die Strecke ursprünglich von wenigstens 2 A-Vermessern oder einem A- und einem B-Vermesser vermessen wurde, ist keine Nachprüfung (Nachmessung) nach Regel CR31.21.5 erforderlich.
31.21.7 Bei Straßenstaffeln müssen die Teilstrecken 5km, 10km, 5km, 10km, 5km und 7,195km betragen. Die Teilstrecken müssen, während der Kursvermessung mit einer Toleranz von ±1% der Teilstrecke vermessen, dokumentiert und markiert und in Übereinstimmung mit Regel CR31.21.5 nachgeprüft worden sein.
Anmerkung: Wenn die Strecke ursprünglich von wenigstens 2 A-Vermessern oder einem A- und einem B-Vermesser vermessen wurde, ist keine Nachprüfung (Nachmessung) nach Regel CR31.21.5 erforderlich.
Regelwerk TR
55.1 Standardstrecken sind: 5km, 10km, 15km, 20km, Halbmarathon (21,0975km), 25km, 30km, Marathon (42,195km), 100km und Straßenstaffellauf.
Geher-Wettbewerb
Bei Geher-Wettbewerben ist die Kontrollmessung normalerweise ohne Problem ohne Zeitdruck vor der Veranstaltung möglich.
Laufveranstaltung
Bei Läuferwettbewerben kommt es auf die Streckenführung und Rundenzahl an. Bis zur Halbmarathonstrecke ist eine Vermessung vor dem Läuferfeld ebenfalls zeitlich unproblematisch. Beim Marathon auf einer Runde ist der Zeitkorridor für die Kontrollmessung eine Herausforderung. Zum einen muss der Streckenkorridor vollständig hergestellt sein und zum anderen sollte der Abstand zum Startzeitpunkt mindestens eine halbe Stunde betragen.
Die Läufer laufen aktuell (01.01.2026) eine Geschwindigkeit von ca. 21,1 km/h. Die Streckenvermesser müssen mit dem Fahrrad in einem Geschwindigkeitskorridor von ca. 23-25 km/h unterwegs sein; dabei ist berücksichtigt, dass der Kontrollvermesser mit Abstand hinter dem Erstvermesser, der die Ideallinie des Läufers fährt, die Strecke fährt. Weiterhin ist berücksichtigt, dass unterwegs Kontrollpunkte und ggf. die Wechselpunkte bei Straßenstaffeln angemessen werden.
Nach der Kontrollvermessung sollte für den kontrollierenden Vermesser bis zum Zieleinlauf der Wettkämpfer sein, dass er eine Auswertung seiner Ergebnisse vornehmen kann und dem Veranstalter die regelkonforme Streckenlänge bestätigen kann.
Im Anschluss erfolgt die Nachkalibrierung des Jones-Counter auf der Eichstrecke. Mit diesen Werten und den Werten der Vor-Kalibrierung und der Kontrollmessung kann die offizielle Kontrollvermessung ausgewertet und dokumentiert werden.
Die Auswertung der Kontrollvermessung erfolgt immer ohne den Präventivfaktor von 0,1%. Das Ergebnis ist dann eine Streckenlänge ohne Sicherheitsfaktor. Die Streckenlänge darf dann nicht kürzer sein als die im Regelwerk definierten Streckenlängen.
Keine Kontrollvermessung erforderlich
Wurde die Strecke bereits entsprechend der Anmerkungen zum Regelwerk CR 31.20.4 (Geher-Wettbewerb) oder CR 31.21.5 (Laufwettbewerb) vorab von zwei internationalen Streckenvermessern (1x mindestens Grade A) vermessen, entfällt die Kontrollvermessung. Dies ist bei potenziellen Rekordstrecken mittlerweile internationale Praxis.
