Rechnungslegung

Wird ein akkreditierter Streckenvermesser von Leichtathletikverbänden als Offizieller nach dem Regelwerk berufen (CR 1 ff), greifen für die Auslagen des Berufenen die in den Verbänden erlassenen Gebührenordnungen.

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Tätigkeit des akkreditierten Streckenvermessers als Vermesser und Berater seines Auftraggebers.

Freiberufliche Tätigkeit oder ehrenamtlich unterwegs?
Weltweit haben sich seit den Anfängen in den 1980er Jahren die Vermesser in eigenen Gruppierungen (Communities) organisiert. Beispielhaft seien hier die Verbände in den USA und England genannt.

In den USA gilt das RRTC (Road Running Technical Council) als Dachverband für die Straßenstreckenvermesser, der vom nationalen Verband USATF als die Einrichtung anerkannt ist. Der RRTC gewährleistet das Knowhow und die Qualitätssicherung aller Arbeiten der Streckenvermessung auf der Straße, sorgt für die Akquirierung, Akkreditierung, Aus- und Fortbildung, bietet Versicherungsschutz während der Tätigkeit an und ist zugleich die Genehmigungsstelle für die Straßenstreckenprotokolle.
In Großbritannien wird die Streckenvermessung auf der Straße von AUKCM – Association of UK Course Measurers – in ähnlicher Form in einer LTD-Gesellschaft organisiert.

Beiden Organisation ist gemeinsam, dass die Vermesser für die Veranstalter und auch die nationalen Verbände selbstständig als Dienstleister unterwegs sind und die Ergebnisse in Vermessungsprotokollen – genehmigt von den zuständigen Administrationen – den Veranstaltern zur Verfügung stellen. Sie rechnen nach freien, in Teilbereichen mit Kostenpauschalen (Vorschläge der Organisationen) mit den Veranstaltern auf eigene Rechnung ab. Für die genannten Verbände ist der Streckenvermesser selbstständig und unabhängig tätig.

Im Bereich des DLV waren zu Beginn der Streckenvermessungen viele im DLV als ehrenamtliche Kampfrichter tätige Personen gleichzeitig als Streckenvermesser unterwegs. Betrachtet man diese Situation, verschwimmen die Funktionen für die Betroffenen. Dabei gibt es einen entscheidenden Unterschied.
Der Kampfrichter in einem Leichtathletikwettbewerb ist eine von den Verbänden berufene, abhängige Person und in die Entscheidungsprozesse des Wettkampfs eingebunden. Er muss in seiner Funktion Mitglied eines Leichtathletikverbandes sein und regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.

Der Straßenstreckenvermesser ist eine von den Verbänden akkreditierte Person, die nach dem Regelwerk in seiner Funktion als Vermesser und Berater, der veranstaltenden Vereine und Organisationen, als selbstständige und voll verantwortliche Person den Wettkampfkorridor für die Teilnehmer definiert. Er ist auch, im Falle von fehlerhaften und nicht regelkonformen Strecken und -längen, für die Folgen haftbar. Ein besitzt keinen Versicherungsschutz für seine Tätigkeit durch Leichtathletikverbände oder den beauftragenden Veranstalter.

Freiberufler – Rechnung – eRechnung
Der Streckenvermesser übt eine nebenberufliche Tätigkeit in seiner Freizeit aus. Der Freiberufler benötigt keinen Gewerbeschein, muss aber seine Tätigkeit bei den Finanzbehörden anmelden. Die Tätigkeit kann im Rahmen einer Kleinunternehmerregelung oder als Gewerbe (MwSt pflichtig) angemeldet werden. Ab dem Rechnungsjahr 2028 wird für alle Freiberufler die Ausstellung einer elektronischen Rechnung Pflicht; Ausnahmen sind nur noch bei geringen Beträgen bis Ende 2027 möglich. Dies gilt im konkreten Fall auch für Streckenvermesser, die nur gelegentlich eine Vermessung durchführen.

Für die Erstellung von e-Rechnungen sind spezielle Buchhaltungsprogramme erforderlich. Weitere Informationen können bei den Finanzbehörden oder Steuerberatern angefragt werden.

Aus der Praxis – Musterbeispiel für den Streckenvermesser
Die Aufwendungen und Tätigkeiten für den Streckenvermessers können sein (geordnet nach Aufwendungen, Innendienst, Außendienst, Sonstiges):

Fahrtkosten PKW (Entfernungspauschale 0,38 EUR/km Stand: 01.01.2026)

 

Heimatort – Ort der Vermessung – Heimat

Fahrtkosten ÖPNV/Flug

Summe der Tickets

 

Heimatort – Ort der Vermessung – Heimat
Kosten werden ggf. vom Veranstalter übernommen

Reisezeiten

 

Heimatort – Ort der Vermessung – Heimat

Verpflegungs- und Übernachtungskosten

 

Kosten werden ggf. vom Veranstalter übernommen

Sonstiges

 

Kosten werden ggf. vom Veranstalter übernommen

Aussendienst 1

 

Erkundungsfahrt (ggf. mit Veranstalter)

Aussendienst 2

 

Vermessung der Eichstrecke

(+ Hilfspersonen-Veranstalter)

Aussendienst 3

 

Kalibrierung Jones-Counter vor-während-nach der Messung

Aussendienst 4

 

2x Vermessung der Wettkampfstrecken (ggf. 2.Vermesser)

Aussendienst 5

 

Auswertung und Anpassung vor Ort

Aussendienst 6

 

ggf. Kilometrierung (3. Messfahrt oder in Messfahrt 1/2)

Aussendienst 7

 

Besondere Leistung

Auslagen Außendienst

 

Markierungsfarbe, Vermarkungsmaterial etc.

Innendienst 1

 

Vorbereitung der Vermessung

Innendienst 2

 

Erstellung Protokoll mit NAT / WA – Formularsatz

Innendienst 3

 

Pläne + digitale Anlagen zum Protokoll / Fotodokumentation

Innendienst 4

 

Besondere Leistungen

Die für den Streckenvermesser erforderlichen dauerhaften Aufwendungen sind z.B:
Fahrrad und Zubehör, Jones-Counter, Hilfsmittel Außendienst, Kamera, Laptop, Software für Protokoll, eRechnung u.a. Diese Sonderposten werden sinnvollerweise im Rahmen der „Abschreibung“ bei den Rechnungslegungen anteilig berücksichtigt.

Die einzeln aufgeführten Leistungen können dann mit pauschalierten Stundensätzen (aktuelle Empfehlung des Webmasters 25 EUR/Stunde) bzw. Aufwendungspauschalen berechnet werden. Für die Kleinunternehmerregelung werden keine Mehrwertsteuer ausgewiesen (gesetzlich geforderter Hinweis notwendig). Im Falle eines angemeldeten Gewerbes wird die Rechnungssumme Netto + aktuell 19% MwSt ausgewiesen. Alle weiteren steuerrelevanten Regelungen im Inland, EU oder außerhalb der EU sind zu beachten.

Kalkulationstool
Für die Rechnungslegung wurde vom Webmaster ein seit 2023 bewährtes Kalkulationstool entwickelt, welches hier zum Download bereitsteht.

Beispielhaft können hier Rechnungslegungen des Webmasters für typische Streckenvermessungen der vergangenen Jahre eingesehen werden.

Hinweis zu Bestimmungen des DLV:
Der DLV hat mit seinen Landesverbänden in der Gebührenordnung Empfehlungen für die Abrechnung von Streckenvermessungen aufgenommen. Wenn man objektiv diese Empfehlungen mit den Regelungen zum Mindestlohn in Deutschland in Beziehung setzt, stellt der Betrachter fest, dass diese Pauschalen unterhalb des aktuellen Mindestlohns liegen und mit den Aufwendungen, die dem Vermesser bei seiner Tätigkeit entstehen, nicht auskömmlich sind.

Die Festlegung der Abrechnung der Reisekosten nach GBO in nicht rechtens und greift zu kurz, da der Streckenvermesser kein Mitglied der nationalen Leichtathletikverbände ist und damit von dieser Gebührenregelung nicht betroffen ist.

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