Regelwerke

Mit der Austragung von Leichtathletikwettkämpfen wurden regelbasierte Normen entwickelt. Der Weltverband „World Athletics“ (WA, früher IAAF) hat die heute geltenden Normen mit der Herausgabe des „Book of Rules“ in den Bereich „Wettkämpfe“ (Competition Rules CR) und „Technisches Regelwerk“ (Technical Rules TR) aufgeteilt.

Darüber hinaus werden im Regelwerk auch Hinweise auf besondere Bedingungen in den nationalen Verbänden gegeben. Im Bereich des DLV und den angeschlossenen Regelkommissionen der Länder Luxembourg, Österreich und Schweiz sind „Anmerkungen“ als ergänzende Normen und „Erläuterungen“ als Hinweise zur Anwendung erlassen. Sie werden regelmäßig in der Übersetzung des internationalen Regelwerks IWR = Internationale Wettkampfregeln aktualisiert veröffentlicht.

Die Normen beziehen alle veranstalteten Wettkämpfe im Leichtathletikstadion wie auf außerhalb des Stadions auf der Straße oder im Gelände mit ein.

Die Streckenvermessung von Leichtathletikwettkämpfen außerhalb des Stadions auf genormten Streckenlängen ist im Regelwerk definiert.

Competition Rules (CR)
In den Competition Rules unter CR 3.1.7 ist definiert, dass für die int. Veranstaltungen von WA ein internationaler Straßenstreckenvermesser zu berufen ist:
          1.1 Int. Leichtathletikwettkämpfe von WA und der Mitgliedsverbände
          1.2 Olympische Spiele und Welt-Leichtathletik-Serien
          1.3 Weltmeisterschaften
          1.6 von den Mitgliedsverbänden zu genehmigende int. Wettbewerbe

Die zu berufenden Straßenstreckenvermesser können nach dem Regelwerk in WA-Stufen (Grade A + B) und Gebietsstufen (DLV Grade C) klassifiziert werden.

Der Straßenstreckenvermesser (CR 10)
CR 10: Für Veranstaltungen gemäß den Definitionen „Internationale Wettkämpfe“, bei denen Straßenwettbewerbe ganz oder teilweise außerhalb des Stadions stattfinden, ist ein internationaler Straßenstreckenvermesser zu berufen, der die Strecke bestätigt. Er muss ein Mitglied der WA-/AIMS-Liste der internationalen Straßenstreckenvermesser (Grade A oder B) sein.

Die Strecke soll rechtzeitig vor der Veranstaltung vermessen werden.

Der Straßenstreckenvermesser überprüft die Strecke. Stimmt sie mit den Bestimmungen für Straßenwettbewerbe (siehe Regel TR 55.2, TR 55.3 und TR 54.11 nebst den Anmerkungen dazu) überein, bescheinigt er dies. Falls ein Weltrekord möglich ist, hat er auch die Einhaltung der Regeln CR 31.20 und CR 31.21 sicherzustellen.

Er muss mit dem Veranstalter bezüglich der Festlegung der Strecke zusammenarbeiten und die Durchführung des Wettkampfs beobachten, um sicherzustellen, dass die von den Läufern zurückgelegte Strecke mit der vermessenen und genehmigten identisch ist. Den Technischen Delegierten übergibt er eine entsprechende Bescheinigung.

Nationale Bestimmungen zu CR 10:

Für Veranstaltungen, die der DLV, ÖLV oder ein LV, SwA oder ein LV genehmigt, kann die Strecke auch von einem Straßenstreckenvermesser Grade C vermessen werden.

Weltrekorde in Wettbewerben auf der Straße (CR 31.20 + 21)
Im Abschnitt 3 „Weltrekorde“ sind die Regeln für internationale Wettkämpfe auf der Straße im Gehen (CR 31.20) und Laufen (CR 31.21) definiert:

31.20 Weltrekorde in Gehwettbewerben auf der Straße

31.20.1 Die Strecke muss von einem WA/AIMS A- oder B-Vermesser vermessen sein, der sicherzustellen hat, dass der entsprechende Vermessungsnachweis und alle anderen nach dieser Regel notwendigen Informationen auf Nachfrage der WA zur Verfügung gestellt werden.

31.20.2 Der Rundkurs mit einem möglichen Start und Ziel in einer Leichtathletikanlage darf nicht kürzer als 1 km und nicht länger als 2 km sein.

31.20.3 Der Straßenstreckenvermesser, der die Strecke ursprünglich vermessen hat, oder ein hinreichend qualifizierter und vom Vermesser (nach Rücksprache mit der zuständigen Organisation) bestimmter Offizieller, der im Besitz der vollständigen Messdaten und Pläne ist, muss bestätigen, dass auf der vom Vermesser vermessenen und dokumentierten Strecke gegangen worden ist.

31.20.4 Die Strecke muss, so spät wie möglich vor dem Wettbewerb, am Wettbewerbstag oder so bald wie möglich nach dem Wettbewerb, durch einen anderen A-Vermesser, als jenem, der die ursprüngliche Vermessung vorgenommen hat, nachgeprüft (d.h. neu vermessen) werden.

Anmerkung: Wenn die Strecke ursprünglich von wenigstens 2 A-Vermessern oder einem A- und einem B-Vermesser vermessen wurde, ist keine Nachprüfung (Nachmessung) nach Regel CR 31.20.4 erforderlich.

31.20.5 Weltrekorde in Straßengehwettbewerben, die über Teilstrecken erzielt worden sind, müssen den in dieser Regel CR31 genannten Bedingungen entsprechen. Die Teilstrecken müssen bei der Streckenvermessung mitvermessen, dokumentiert und markiert und in Übereinstimmung mit Regel CR31.20.4 nachgeprüft worden sein.

31.21 Weltrekorde in Straßenläufen

31.21.1 Die Strecke muss von einem WA/AIMS A- oder B-Vermesser vermessen sein, der sicherzustellen hat, dass der entsprechende Vermessungsnachweis und alle anderen nach dieser Regel notwendigen Informationen auf Nachfrage von WA zur Verfügung gestellt werden.

31.21.2 Start und Ziel der Strecke dürfen entlang einer gedachten Geraden zwischen diesen Punkten (in Luftlinie) nicht weiter als 50% der Streckenlänge voneinander entfernt liegen.

31.21.3 Das Gefälle zwischen Start und Ziel darf im Durchschnitt nicht größer sein als 1:1000, d.h. 1m pro km (0,1%).

31.21.4 Der Straßenstreckenvermesser, der die Strecke ursprünglich vermessen hat, oder ein hinreichend qualifizierter und vom Vermesser (nach Rücksprache mit der zuständigen Organisation) bestimmter Offizieller, der im Besitz der vollständigen Messdaten und Pläne ist, muss vor dem Wettbewerb bestätigen, dass auf der vom Vermesser vermessenen und dokumentierten Strecke gelaufen wird. Er soll dann durch Mitfahrt im Führungsfahrzeug während des Wettbewerbs oder anderweitig bestätigen, dass auf dieser Strecke gelaufen worden ist.

31.21.5 Die Strecke muss, so spät wie möglich vor dem Wettbewerb, am Wettbewerbstag oder so bald wie möglich nach dem Wettbewerb, durch einen anderen A-Vermesser, als jenem, der die ursprüngliche Vermessung vorgenommen haben, nachgeprüft (d.h. neu vermessen) werden.

Anmerkung: Wenn die Strecke ursprünglich von wenigstens 2 A-Vermessern oder einem A- und einem B-Vermesser vermessen wurde, ist keine Nachprüfung (Nachmessung) nach Regel CR31.21.5 erforderlich.

31.21.6 Weltrekorde in Straßenläufen, die über Teilstrecken erzielt worden sind, müssen den in der Regel CR31 genannten Bedingungen entsprechen. Die Teilstrecken müssen bei der Streckenvermessung mit vermessen, dokumentiert und markiert und in Übereinstimmung mit Regel CR31.21.5 nachgeprüft worden sein.

31.21.7 Bei Straßenstaffeln müssen die Teilstrecken 5km, 10km, 5km, 10km, 5km und 7,195km betragen. Die Teilstrecken müssen, während der Kursvermessung mit einer Toleranz von ±1% der Teilstrecke vermessen, dokumentiert und markiert und in Übereinstimmung mit Regel CR31.21.5 nachgeprüft worden sein.

Anmerkung: Den Gebietsverbänden und den Nationalen Verbänden wird empfohlen, entsprechende Bestimmungen – wie vorstehend – auch für die von ihnen anzuerkennenden Rekorde zu erlassen.

Nationale Bestimmungen DLV und ÖLV
Für die Anerkennung Deutscher bzw. Österreichischer Rekorde sind die vorstehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.

Nationale Bestimmung DLV
In allen Lauf- und Gehwettbewerben auf der Laufbahn werden Leistungen als Deutsche Rekorde nur anerkannt, wenn sie mit einer vollautomatischen elektronischen Zeitmessanlage gemessen worden sind.

Technical Rules (TR) Abschnitt 7 Straßenläufe
Im Abschnitt 7 „Straßenläufe“ sind die technischen Regeln für die Vermessung in TR 55) definiert: 
Strecken
55.1 Standardstrecken sind: 5km, 10km, 15km, 20km, Halbmarathon (21,0975km), 25km, 30km, Marathon (42,195km), 100km und Straßenstaffellauf.
Anmerkung: Es wird empfohlen, den Straßenstaffellauf über die Marathondistanz auszutragen, am besten auf einem 5km-Rundkurs mit Teilstrecken von 5km, 10km, 5km, 10km, 5km und 7,195km. Für den Straßenstaffellauf der U20 wird die Halbmarathondistanz mit Teilstrecken von 5km, 5km, 5km und 6,098km empfohlen.
Erläuterung: Mehrmals zu durchlaufende Rundkurse sind zulässig. Die Mindestlänge jeder Runde soll beim Halbmarathon 5km und beim Marathon 10km betragen.

Der Kurs
55.2 Die Läufe müssen auf befestigten Straßen ausgetragen werden. Lässt der Verkehr oder ähnliche Umstände dies nicht zu, darf die gut markierte Strecke über einen Radfahrweg oder Fußweg entlang der Straße führen, jedoch nicht über weichen Grund, wie Rasenstreifen oder ähnliches. Start und Ziel können innerhalb einer Wettkampfanlage liegen.
Anmerkung 1: Bei Straßenläufen, die über die Standardstrecken ausgetragen werden, wird empfohlen, die Start- und Zielpunkte in Luftlinie nicht weiter voneinander entfernt festzulegen als 50% der Streckenlänge. Für die Anerkennung von Rekorden siehe Regel CR 31.21.2.
Anmerkung 2: Start-/ Zielbereich oder andere Abschnitte der Strecke können sich auch auf Gras oder einem anderen nicht befestigtem Untergrund befinden. Von solchen Abschnitten sollte es möglichst wenige geben.
Erläuterung: Unter befestigten Straßen sind grundsätzlich solche mit Oberflächen aus Asphalt, Beton oder Pflaster zu verstehen. Bezüglich der Empfehlung Start und Ziel nicht weiter als 50% der Streckenlänge voneinander entfernt festzulegen, wird auf die Voraussetzung zur Anerkennung von Rekorden in Regel CR 31.21.2 verwiesen.

55.3 Die Strecke für Straßenläufe ist entlang des kürzest möglichen Weges zu vermessen, den ein Läufer bei dieser genehmigten Strecke nehmen kann. Bei Veranstaltungen gemäß Absatz 1.1 „Internationale Wettkämpfe“ aus den Definitionen, wenn möglich auch bei denen gemäß Absatz 1.2, 1.3 und 1.6, soll diese Messlinie entlang der Strecke mit einer deutlich erkennbaren Farbe, die nicht mit anderen Markierungen verwechselt werden kann, markiert sein. Die Streckenlänge darf nicht kürzer als die offizielle Strecke für den Wettbewerb sein. Bei Veranstaltungen gemäß Absatz 1.1, 1.2, 1.3 und 1.6 „Internationale Wettkämpfe“ aus den Definitionen darf die Messungenauigkeit nicht mehr als 0,1% betragen (d.h., beim Marathon 42m). Die Länge der Strecke soll im Voraus von einem von der WA anerkannten Straßenstreckenvermesser abgenommen worden sein.
Anmerkung 1: Zur Vermessung ist die »kalibrierte Fahrrad-Messmethode« anzuwenden.
Anmerkung 2: Um zu verhindern, dass bei einem späteren Nachmessen die Strecke kürzer als die offizielle Streckenlänge befunden wird, ist bei ihrem Anlegen ein »Sicherheitsfaktor« einzubeziehen, der bei der Fahrrad-Messmethode 0,1% betragen soll, d.h., jeder Streckenkilometer hat eine Messlänge« von 1001m.
Anmerkung 3: Ist beabsichtigt, Teile der Strecke am Tag des Straßenlaufs mit beweglichen Materialien wie Kegel, Drängelgitter usw. abzugrenzen, muss deren Standort bereits bei der Vermessung festgelegt und im Vermessungsprotokoll dokumentiert sein.
Anmerkung 4: Bei Läufen, die über Standardstrecken ausgetragen werden, wird empfohlen, dass das Gesamtgefälle zwischen Start und Ziel 1:1000 nicht übersteigt, d.h. 1m pro km (0,1%). Für die Anerkennung von Rekorden siehe Regel CR 31.21.3.
Anmerkung 5: Ein zertifiziertes Straßenstreckenprotokoll ist fünf Jahre gültig. Danach ist die Strecke neu zu vermessen, auch wenn sich offenbar keine Änderungen ergeben haben.
Nationale Bestimmungen
Es ist ein Vermessungsprotokoll mit Streckenskizze anzufertigen, das am Tag des Wettkampfs dem Wettkampfleiter/der Verbandsaufsicht/ dem Verbandsdelegierten zur Kontrolle von Streckenverlauf und -länge zur Verfügung stehen muss. Die Anerkennung der vermessenen Strecke bleibt dem Nationalen Verband vorbehalten.

55.4 Die gelaufene Strecke (vom Start ausgemessen) ist für alle Athleten an jedem vollen Kilometer anzuzeigen.

55.5 Bei Straßenstaffelläufen müssen 50mm breite Linien quer über die Laufstrecke gezogen werden, die den Start der einzelnen Teilstrecken (Wechselraummitte) kennzeichnen. Ähnliche Linien sind 10m vor und 10m nach der Wechselraummittenmarkierung zu ziehen, um den Wechselraum zu kennzeichnen. Alle Wechselabläufe müssen, falls vom Veranstalter nicht anders vorgegeben, einen körperlichen Kontakt zwischen übergebendem und übernehmendem Läufer beinhalten und müssen sich innerhalb dieses Wechselraumes vollziehen.

Nach oben scrollen
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner