Qualifikation
In den Wettkampfregeln wird im Zusammenhang mit der Anerkennung von internationalen Rekorden bis hin zum Weltrekord definiert, dass ein international anerkannter „road course measurer“ – Straßenstreckenvermesser – mit der Graduierung A / B die Vermessung der Strecken durchführt bzw. überprüft. Die Organisation der internationalen Akkreditierung obliegt nach dem Regelwerk World Athletics in Zusammenarbeit mit AIMS (Association of International Marathons and Distance Races) und in Abstimmung mit den nationalen Verbänden (Handbook).
Graduierung „Grade C“
Die Graduierung der Straßenstreckenvermesser liegt im Ermessen des International Measurement Administrators (für den Bereich des DLV – Hugh Jones, London, UK).
Nationale Vermesser werden als „national“ eingestuft (Grade C), wenn sie ein von World Athletics/AIMS organisiertes Seminar erfolgreich abgeschlossen haben; die Seminarleitung obliegt einem Streckenvermesser Grade A des nationalen Verbandes. Das zweite Kriterium gilt als erfüllt, wenn innerhalb eines Jahres mehrere unabhängige Vermessungen mit vollständiger Dokumentation an den internationalen Administrator eingereicht werden und diese erfolgreich zertifizieren kann.
Die Einstufung als nationaler Vermesser ist eine Anerkennung dafür, dass die betreffende Person über Fähigkeiten verfügt, die für die Messung von Straßenstrecken in nationalen Verband geeignet sind, für Wettkämpfe im nationalen oder regionalen Kalender.
Dazu sind zwei Dinge erforderlich:
- Die technischen Grundkenntnisse zur Vermessung eines Straßenwettkampfs
- Die Fähigkeit, ein Vermessungsprotokoll zu erstellen, welches von der nationalen Wettkampfaufsicht leicht und eindeutig verstanden werden kann
Graduierung „Grade B“
Nationale Streckenvermesser können eine B-Graduierung mit aktuellen Vermessungsprotokollen bei WA beantragen. Für das weitere Prozedere erfolgt dann eine weitere Vermessung unter Beobachtung eines nationalen Grade A Vermessers.
Mit dem Vorschlag durch den internationalen Administrator kann die Höherstufung bei der jährlich stattfindenden Tagung von World Athletics und AIMS erfolgen.
Graduierung „Grade A“
Streckenvermesser sind für die Höherstufung nach „Grade A“ berechtigt, wenn sie bereits die Akkreditierung „Grade B“ haben und seit ihrer Ernennung die Strecken mehrerer Rennen im World Athletics- oder AIMS-Kalender gemessen haben. Eine dieser Vermessungen sollte unter Beobachtung eines „Grade A“ Vermessers erfolgen, der dem internationalen Administrator Bericht erstattet. Die Dokumentationen sollten an den Internationalen Administrator gesendet werden, der die Hochstufung beantragen kann, vorbehaltlich einer späteren Ratifizierung von World Athletics und AIMS.
Inaktive Straßenstreckenvermesser können vom „International Measurement Administrator“ herabgestuft werden.
Profil
Für die Tätigkeit sind u.a. die folgenden Merkmale wichtig:
- sportliche Affinität zum Lauf- und Ausdauersport
- selbstverständliches Radfahren
- körperliche Fitness
- effektive Kommunikation in Wort und Schrift
- exzellente Auffassungsgabe
- mathematische und analytische Denkweise
- umfassende Kenntnis der Arbeitsgeräte „Fahrrad“ und „Jones-Counter“
- qualitative Einschätzung von Genauigkeit
- innovativer Zugang zur Nutzung und Anwendung der Datenverarbeitung
Das Profil, welches sich in den vorgenannten Merkmalen widerspiegelt, ist durchaus im Bereich einer geodätischen Ingenieurtätigkeit anzusiedeln.
Der Straßenstreckenvermesser definiert auf der Straße den Korridor für den Straßenwettkampf; er baut die bereits im Leichtathletikstadion existierende Wettkampfstrecke der Laufbahn auf den Straßen und zugelassenen befestigten Wegen nach. Dies ist gleichzusetzen mit dem Erfordernis, die ein Leichtathletikstadion für seine Wettkämpfe nach dem technischen Regelwerk erbringen muss.
In diesem Spannungsfeld zeigt sich, dass die früher in der Leichtathletikszene vereinzelt vertretene Meinung, ein Streckenvermesser wäre ein ehrenamtlich agierender Kampfrichter des nationalen Verbandes, eine luftleere Blase bedeutet.
Schlussendlich ist festzuhalten, dass die im und außerhalb des Stadions agierenden Kampfrichter der Verbände die Einhaltung der Regeln und die Leistungen der Athleten auf dem jeweils vorgehaltenen Korridor ermitteln.
Der Straßenstreckenvermesser ist im Gegensatz dazu gleichermaßen „Architekt“ und „Bauunternehmer“ des Wettkampfkorridors außerhalb des Stadions. Der auf der Straße durch die Vermessung festgelegte Korridor wird auf der Grundlage des technischen Regelwerks definiert und dokumentiert. Dieser Lauf- oder Geher Korridor ist die Wettkampfstätte und das „externe Stadion“ für die Athleten auf der Straße.
Für die Tätigkeit sind Vorleistungen und ein umfassendes Equipment erforderlich:
- regelmäßig ein PKW, Radträger i.d.R. auf Anhängerkupplung
- hochwertiges, sicheres Fahrrad mit Sicherheitsausrüstung für den Nutzer
ggf. motorbetrieben für Streckenlängen „Marathon“ u.a.
- Jones-Counter (ca. 300 EUR/Counter + Ersatzgerät)
- Radzubehör wie Radtaschen, GPS-Uhr/Gerät für Überschlagsmessungen
- Stahlmessbänder, Hammer, Nägel, Sprühfarben, Zollstock
- DigiCam, Mobilphone, Taschenrechner
- Hilfsmittel wie Kegel, Messrad für KM-Markierung
- PC, Laptop, Office- und Layout-Programme u.a., Drucker und Zubehör, Programm für die Erstellung von eRechnung (ab 2028 Pflicht für Alle), Internet-Zugang im Außendienst, Flat-Rate für Mobilphone
- ggf. Beiträge zu Versicherungsleistungen
Status
Es gibt nicht das Berufsbild des „graduierten Straßenstreckenvermessers“. Es ist aus der Natur der Sache auch kein Fulltime-Job, der eine auskömmliche Entlohnung mit sich bringt. Er ist im Gegenzug auch kein Ehrenamtler, der sich für eine geringfügige Aufwandsentschädigung mit allen Risiken auf dem Fahrrad in den Straßenverkehr begibt.
Im Gegensatz zum Kampfrichter bei einer Leichtathletikveranstaltung ist er nicht von einem Leichtathletikverband in seiner Tätigkeit abgesichert.
Er ist als akkreditierte Fachkraft für die Messung und deren Ergebnisse gegenüber dem beauftragenden Veranstalter des Straßenwettkampfs vollumfänglich haftbar; ein erzielter Rekord auf einer fehlerhaft vermessenen Strecke kann Schadensersatzansprüche nach sich ziehen; als Beispiel für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen sei hier auf eine vor einigen Jahren fehlerhaft vermessene Geherstrecke in Südamerika hingewiesen.
Diesem Umstand tragen auch die international führenden Verbände der Streckenvermesser-Organisationen in den USA, Großbritannien und Kanada Rechnung.
Hier heißt es u.a.:
USATF/RRTC: „Die … Streckenvermesser sind unabhängige Auftragnehmer (independent contractors) und keine Vertreter des nationalen Verbandes.“
UK – AUKCM: Im Rahmen der Dissertationen zu Kostenregelungen wird in UK der Streckenvermesser als „Free Agent“ bezeichnet.
Internationale Kostenregelungen für Streckenvermessungen
Allen gemeinsam ist:
Der Streckenvermesser verhandelt mit dem Veranstalter über die Gebühr, um seine Kosten und professionellen Dienstleistungen zu decken (Werkvertrag).
AUKCM: „Diese dürfte je nach finanzieller Lage der Veranstaltung sehr unterschiedlich ausfallen“.
Für Wettkampfveranstaltungen von „ehrenamtlich agierenden Vereinen“ werden moderate Kostenregelungen empfohlen (AUKCM).
Die Kosten für die Streckenvermessung werden von den Veranstaltern direkt an den Vermesser bezahlt. Es gibt keine zentrale Gebühr für die Messung. Reise- und Aufenthaltskosten werden wie oben beschrieben vereinbart und berechnet.
Gültigkeit von vermessenen Wettkampfstrecken im internationalen Vergleich
Die Gültigkeit der vermessenen Strecken liegt für nationale Veranstaltungen auf der internationalen Ebene i.d.R. bei 10 Jahren; danach ist eine Kontroll- oder Neuvermessung erforderlich. Vermessene Strecken von Internationalen Veranstaltungen von WA/AIMS sind 5 Jahre gültig; es ist dann eine Kontroll- oder Neuvermessung erforderlich.
Die Gültigkeit der vermessenen Strecken liegt für nationale Veranstaltungen im Bereich des DLV bei 5, 10 und max. 15 Jahren; Verlängerungen sind möglich. Danach ist eine Kontroll- oder Neuvermessung erforderlich. Damit verteilen sich die anfallenden Kosten für die Vermessung, die Verlängerungen und die Zertifizierungen für die veranstaltenden Vereine und Organisationen auf maximal 15 Jahre.
Kostenregelungen für Streckenvermessungen im Bereich des DLV
Im Bereich des DLV gibt es unterschiedliche Auffassungen zu der Gesamtproblematik des Streckenvermesser-Status und dessen Kostenregelung.
Die angestammte Gruppe der seit vielen Jahren aktiven Streckenvermesser hat im Gegensatz zu den nationalen Verbänden einen klaren und offen kommunizierten Standpunkt zu ihrem Status und ihrer Rechnungslegung.
Dabei ist unerheblich, ob die Vermesserkollegen als gelegentlich Aktive unterwegs sind oder als Kleinunternehmer oder Gewerbetreibende. Dies gilt auch gleichberechtigt für den Stellenwert im internationalen Vergleich. Die Rechnungslegung ist in allen Fällen im Rahmen der jährlichen Steuererklärungen gegenüber den Finanzbehörden offenzulegen.
Die im Folgenden aufgeführten Argumente, die im Übrigen seit vielen Jahren gleichlautend gelehrt und praktiziert wurden, untermauern diesen Standpunkt:
- Die Qualität der Tätigkeit als akkreditierter Streckenvermesser (siehe Profil) erfordert eine angemessene Kostenregelung für die Dienstleistung.
- Das heute erforderliche Equipment ist umfangreich und notwendig für eine hoch-wertige und regelbasierte Dokumentation.
- Die ab dem Jahr 2028 für jede Rechnungslegung von den Finanzbehörden geforderte eRechnung ist beispielhaft für die sogenannten „verdeckten“ Kosten.
- Die seit vielen Jahren den Vermessern anvertrauten Vereinen der Laufszene, die die Stütze der nationalen Laufveranstaltungen bilden, erwarten hochwertige Vermessungsergebnisse zu einem den vielen ehrenamtlich Tätigen geschuldeten angemessenen Preis.
- Die Kostenlegung sollte, die unter Punkt 4 genannte Situation, bei größeren und großen Laufevents berücksichtigen, da hier i.d.R. ein Wirtschaftsbetrieb als Veranstalter agiert.
- Die Rechnungslegung sollte einen vergleichbaren Maßstab an die anfallenden Arbeiten anlegen und einen angemessenen Abstand zum Mindestlohn berücksichtigen.
- Die Reisekosten sind situationsbedingt zu gestalten und sollten sich aus Transparenzgründen an den steuerlichen Regelungen der Finanzbehörden orientieren.
- Die Kostenermittlung sollte im Rahmen eines Kostenvoranschlags mit dem Auftraggeber vereinbart und in einem Werkvertrag münden.
- Für die Kostenermittlung hat sich ein vom Webmaster entwickeltes Kostentool auf Basis eines Excel-Sheets etabliert. Alle bei einer Streckenvermessung anfallenden Arbeiten und Besonderheiten sind berücksichtigt.
Hierbei sind die Stundensätze mit 25 EUR sowie die Reisekosten auf Basis der anerkannten Kilometerpauschalen mit 0,38 EUR/km definiert (Stand: 01.07.2024). Eine Anpassung an die Kostenentwicklungen ist möglich. Das Tool und Beispiele stehen zum Download bereit.
